Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags
Autor: badewitz
geschrieben am 21.02.2024 11:28 Uhr, abgelegt in März 2024

Die Pflege muss unentgeltlich, in der Wohnung des Gepflegten oder in der des Pflegenden erfolgen; Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst ist hierbei unschädlich.
Bis einschließlich 2020 kam der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro lediglich bei der Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflosen Personen (Merkzeichen H) in Betracht. Seit 2021 können bereits ab dem Pflegegrad 2 folgende Pflege-Pauschbeträge durch den Pflegenden geltend gemacht werden:
bei Pflegegrad 2 600 Euro
bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H 1.800 Euro
Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, ist der Pauschbetrag gleichmäßig auf die tatsächlich pflegenden Personen aufzuteilen.
Der Pauschbetrag kann auch mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen wie z. B. beide Elternteile gepflegt werden.
Insbesondere bei der erstmaligen Geltendmachung oder einer höheren Einstufung wird ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit benötigt. Für die Geltendmachung des Pauschbetrags sind Angaben zum Pflegegrad, die Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen sowie ggf. Name und Anschrift der weiteren pflegenden Person erforderlich. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Angaben sollten vorab beschafft werden.