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Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend
Autor: badewitz
geschrieben am 12.12.2023 05:32 Uhr, abgelegt in Dezember 2023
Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grund- stücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid.
Es ist wichtig, solche Bescheide – ins- besondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittel- bar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.
Zu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet wer- den, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen (§ 14 ErbStG), sodass ein ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand nachträglich noch steuerpflichtig werden kann.
Ist die frühere Feststellung des Werts eines jetzt bei der Steuerfestsetzung angesetzten Grundstücks fehler- haft, aber bestandskräftig, kann dieser Bescheid nicht mehr angefochten werden. Darauf hat der Bundes- finanzhof erneut hingewiesen.