Haftpflichtversicherung
Autor: badewitz
geschrieben am 09.09.2016 08:28 Uhr, abgelegt in September 2016
Beiträge des Arbeitgebers zu einer Haftpflichtversicherung
Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung sind bei einem Arbeitnehmer regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, sind diese jedoch regelmäßig als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. So hat der Bundesfinanzhof für Beiträge eines Rechtsanwalts zur Berufshaftpflicht entschieden, zu der ein angestellter Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet ist.