- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Vorsteuerabzug
Autor: badewitz
geschrieben am 09.09.2016 08:26 Uhr, abgelegt in September 2016
Angabe der vollständigen Anschrift in der Rechnung – Vorlage für den Europäischen Gerichtshof
Darüber hinaus soll der Europäische Gerichtshof auch klären, ob für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, der Vorsteuerabzug trotzdem – ggf. aus Billigkeitsgründen – zu gewähren ist, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Leistungsempfänger die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte.
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer Rechnung, die den Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG entspricht. An erster Stelle sind dort der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers genannt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur die (zutreffende) Anschrift erfüllt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet; die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit genügt nicht.
Inzwischen sind Zweifel entstanden, ob die strengen Anforderungen an die Angabe der „vollständigen Anschrift“ eventuell gegen EU-Recht verstoßen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof u. a. die Frage vorgelegt, ob es für den Vorsteuerabzug insoweit ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist, auch wenn er dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.Darüber hinaus soll der Europäische Gerichtshof auch klären, ob für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, der Vorsteuerabzug trotzdem – ggf. aus Billigkeitsgründen – zu gewähren ist, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Leistungsempfänger die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte.