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Schuldzinsen bei teilweiser Veräußerung eines Gebäudes
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben.
Schuldzinsen bei Veräußerung eines Gebäudes
Autor: badewitz
geschrieben am 29.06.2020 11:46 Uhr, abgelegt in Juli 2020

Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben.