- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Schuldzinsen bei Veräußerung eines Gebäudes
Autor: badewitz
geschrieben am 29.06.2020 11:46 Uhr, abgelegt in Juli 2020
Schuldzinsen bei teilweiser Veräußerung eines Gebäudes
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben.
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen.
Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben.