- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Zweitwohnung bei Auswärtstätigkeit
Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Hamburg hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.
Im Streitfall hatte eine Außendienstmitarbeiterin eine Wohnung in Hamburg (120 km von ihrem Haus am Lebensmittelpunkt entfernt) angemietet. Die Wohnung nutzte sie als Ausgangspunkt für ihre Außendiensttermine, zur Vorbereitung, Nachbearbeitung, Recherche und auch für reine „Bürotage“. Neben der schnellen Erreichbarkeit von Flughafen und Bahnverbindungen für Auslandsreisen war auch schnelles Internet für die Wohnungswahl entscheidend. Die Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung schied aus, da die Arbeitnehmerin über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte.
Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Wohnung (Nettokaltmiete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer) unbeschränkt als Reisekosten (Übernachtungskosten) zu.
Zweitwohnung
Autor: badewitz
geschrieben am 28.03.2020 11:16 Uhr, abgelegt in April 2020

Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Hamburg hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.
Im Streitfall hatte eine Außendienstmitarbeiterin eine Wohnung in Hamburg (120 km von ihrem Haus am Lebensmittelpunkt entfernt) angemietet. Die Wohnung nutzte sie als Ausgangspunkt für ihre Außendiensttermine, zur Vorbereitung, Nachbearbeitung, Recherche und auch für reine „Bürotage“. Neben der schnellen Erreichbarkeit von Flughafen und Bahnverbindungen für Auslandsreisen war auch schnelles Internet für die Wohnungswahl entscheidend. Die Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung schied aus, da die Arbeitnehmerin über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte.
Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Wohnung (Nettokaltmiete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer) unbeschränkt als Reisekosten (Übernachtungskosten) zu.