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Ordnungsmäßige Rechnungen
Autor: badewitz
geschrieben am 28.03.2020 11:09 Uhr, abgelegt in April 2020
Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus. Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.
Eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen für sich allein reicht in der Regel nicht aus. Der Europäische Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Bezeichnung „juristische Dienstleistungen“ ein zu breites Spektrum umfasse. Bereits zuvor hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht hinreichend konkret genug seien.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung für Bauleistungen konkretisiert. Im Streitfall wurde als Tätigkeitsbeschreibung zwar lediglich „Trockenbauarbeiten“ angegeben, die erbrachte Leistung wurde aber durch die weiteren Angaben zum konkreten Bauvorhaben sowie zum Ort der Leistungserbringung hinreichend präzisiert.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die in der Rechnung angegebene Leistungsbeschreibung ausreichend ist. Sollte diese eher zu allgemein gehalten sein, kann dies zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen bzw. eine Korrektur der Rechnung erforderlich machen.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus. Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.
Eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen für sich allein reicht in der Regel nicht aus. Der Europäische Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass die Bezeichnung „juristische Dienstleistungen“ ein zu breites Spektrum umfasse. Bereits zuvor hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ nicht hinreichend konkret genug seien.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung für Bauleistungen konkretisiert. Im Streitfall wurde als Tätigkeitsbeschreibung zwar lediglich „Trockenbauarbeiten“ angegeben, die erbrachte Leistung wurde aber durch die weiteren Angaben zum konkreten Bauvorhaben sowie zum Ort der Leistungserbringung hinreichend präzisiert.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die in der Rechnung angegebene Leistungsbeschreibung ausreichend ist. Sollte diese eher zu allgemein gehalten sein, kann dies zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen bzw. eine Korrektur der Rechnung erforderlich machen.