- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Bonusprogrammen der Krankenkassen
Autor: badewitz
geschrieben am 21.11.2016 08:28 Uhr, abgelegt in Dezember 2016
Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen - keine Minderung der Sonderausgaben
Beiträge für eine Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen sind entsprechend zu verrechnen und mindern die abzugsfähigen Beträge. Fraglich war, ob Erstattungen von Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen ebenfalls die Beiträge mindern.
Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch belohnt werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind und reduziert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge entsprechend.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Soweit im Rahmen des Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist. Da die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge von der Krankenkasse an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wird, ist zu prüfen, ob die Krankenkasse in dieser Meldung die Beiträge unter Anwendung der Verwaltungsanweisung um Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemindert hat; ggf. sind die ungekürzten Versicherungsbeiträge dann im Einspruchsverfahren geltend zu machen.