Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage
Autor: badewitz
geschrieben am 09.09.2016 08:23 Uhr, abgelegt in September 2016
Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zwangsvollstreckung
Der Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich nur der Erwerb eines Grundstücks. Soweit der Kaufpreis z. B. auf eine vorhandene Küche oder andere Inventargegenstände entfällt, kann dieser Anteil im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden; Grunderwerbsteuer fällt dann insoweit nicht an. Entsprechendes gilt nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung.