Disagio als sofort abzugsfähige Werbungskosten?
Autor: badewitz
geschrieben am 09.09.2016 08:22 Uhr, abgelegt in September 2016

Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe des Disagios „marktüblich“ ist. Ein Disagio von bis zu höchstens 5 % der Darlehenssumme bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren wird dabei von der Finanzverwaltung regelmäßig als marktüblich angesehen. Wird ein höherer Disagiobetrag gezahlt, ist der übersteigende Teil nicht sofort als Werbungs kosten zu berücksichtigen, sondern steuerlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass auch bei Vereinbarung eines höheren Disagios von einer Marktüblichkeit für den gesamten Betrag ausgegangen werden kann, wenn der Darlehensvertrag mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde. Im Streitfall betrug das Disagio 10 % der Darlehenssumme bei einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Darlehenszinssatz.
Nach Auffassung des Gerichts sei die 5 %-Grenze der Verwaltung lediglich eine typisierende Regelung; wenn die Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, sei die Marktüblichkeit grundsätzlich zu vermuten, sodass der gesamte Disagiobetrag sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.