G.Badewitz & Koll. Steuerberater

Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung internationales Steuerrecht


Dokumentsuche :   

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten

Autor: badewitz

geschrieben am 20.09.2016 16:25 Uhr, abgelegt in Oktober 2016

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrück -erstattungen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig; bei einer privaten Krankenversicherung gilt das, soweit die Beiträge auf eine sog. Basis-Versorgung entfallen. Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge. Sofern Beitragsrückerstattungen nur darauf beruhen, dass keine Krankheitskosten erstattet wurden, weil kleinere Krankheitskosten nicht bei der Versicherung eingereicht wurden, stellt sich die Frage, ob die Rückerstattungen nur insoweit auf den Sonderausgabenabzug angerechnet werden dürfen, als diese die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigen.

Dieser Auffassung haben allerdings mehrere Finanzgerichte widersprochen. Krankheitskosten sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (wo sie sich wegen der anzurechnenden zumutbaren Belastung allerdings erst ab einer gewissen Höhe auswirken). Der Verzicht auf Kostenerstattung ermöglicht keinen Abzug als Sonderausgaben. Gegen eines der Urteile ist zwar Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, mit einer anderen Entscheidung ist hier allerdings nicht zu rechnen.



G.Badewitz & Koll. Steuerberater

Seite weiterempfehlen
Münzgasse 11-13
95444 Bayreuth
Tel: 0921 / 7548-20
Fax: 0921 / 7548-13
info-bt(at)steuerkanzlei-badewitz.de
Schreiben Sie uns eine Nachricht
www.steuerkanzlei-badewitz.de
×