- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums
Autor: badewitz
geschrieben am 20.09.2016 16:23 Uhr, abgelegt in Oktober 2016
Zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten kommt es regelmäßig darauf an, ob es sich bei dem Anlass um ein berufsbezogenes Ereignis des Arbeitnehmers handelt. Dieser ist aber nicht das allein stehende Kriterium, vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Feier beruflich veranlasst ist. Sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kommt ggf. die Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Anteils in Betracht.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Feier eines Dienstjubiläums ein berufsbezogenes Ereignis vorliegt. Da aber Personen, die zusammenarbeiten, häufig auch private Kon-takte untereinander pflegen, ist für die Zuordnung der Kosten zum beruflichen Bereich bedeutsam, dass die Einladung nach allgemeinen Kriterien erfolgt, z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit bzw. Abteilung oder nach der ausgeübten Funktion.
Im Streitfall lud ein Finanzbeamter anlässlich seines Dienstjubiläums zu einer Feier alle Beschäftigten des Finanzamts ein. Die Veranstaltung fand im Sozialraum während der Arbeitszeit statt. Für die Bewirtung von etwa 50 Personen entstanden Kosten in Höhe von 830 Euro. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers wurden als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst angesehen, da es sich um einen beruflichen (dienstlichen) Anlass der Feier handelte und unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen wurden. Für die ausschließliche berufliche Veranlassung sprachen daneben auch die mode-raten Kosten sowie Veranstaltungsort und -zeit. Die Kosten wurden im Streitfall daher in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt.