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Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen
Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären. Bei einer gemeinnützigen Einrichtung sind die Folgen überhöhter Zahlungen dagegen deutlich drastischer.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig ist, dass sie „keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO). Überhöhte Zahlungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung haben daher den kompletten Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge, was zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall rückwirkend einer GmbH die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre aberkannt. Die GmbH erzielte 2010 Umsätze in Höhe von 15 Mio. Euro und beschäftigte ca. 450 Mitarbeiter; der Geschäftsführer erhielt – einschließlich der Beiträge für die Altersversorgung – Bezüge in Höhe von mehr als 280.000 Euro, was das Gericht in diesem Fall als unangemessen ansah.
Die Höhe von Gehältern und anderen Vergütungen an Personen, die für eine gemeinnützige Körperschaft tätig sind, ist daher besonders zu prüfen. Der Bundesfinanzhof sieht lediglich bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO den Entzug der Gemeinnützigkeit als unverhältnismäßig an.
Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der angemessenen Vergütung bis zu einer Höhe von 20% als unschädlich behandelt werden soll; das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze die Gemeinnützigkeit regelmäßig erhalten bleibt.
Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen
Autor: badewitz
geschrieben am 30.09.2020 11:23 Uhr, abgelegt in Oktober 2020

Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären. Bei einer gemeinnützigen Einrichtung sind die Folgen überhöhter Zahlungen dagegen deutlich drastischer.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig ist, dass sie „keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO). Überhöhte Zahlungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung haben daher den kompletten Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge, was zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall rückwirkend einer GmbH die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre aberkannt. Die GmbH erzielte 2010 Umsätze in Höhe von 15 Mio. Euro und beschäftigte ca. 450 Mitarbeiter; der Geschäftsführer erhielt – einschließlich der Beiträge für die Altersversorgung – Bezüge in Höhe von mehr als 280.000 Euro, was das Gericht in diesem Fall als unangemessen ansah.
Die Höhe von Gehältern und anderen Vergütungen an Personen, die für eine gemeinnützige Körperschaft tätig sind, ist daher besonders zu prüfen. Der Bundesfinanzhof sieht lediglich bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO den Entzug der Gemeinnützigkeit als unverhältnismäßig an.
Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der angemessenen Vergütung bis zu einer Höhe von 20% als unschädlich behandelt werden soll; das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze die Gemeinnützigkeit regelmäßig erhalten bleibt.