- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte
Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z.B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sich für entsprechende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publikumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt. Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbegrenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei.
Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum. Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf eingerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt.
Praxis- und Behandlungsräume
Autor: badewitz
geschrieben am 30.09.2020 11:14 Uhr, abgelegt in Oktober 2020

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z.B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sich für entsprechende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publikumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt. Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbegrenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei.
Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum. Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf eingerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt.