- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Erschließungs- und Hausanschlusskosten: Instandsetzung eines Abwasserkanals bei Neuerrichtung eines Gebäudes
Im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes entstehen regelmäßig auch Aufwendungen für den Anschluss des Hauses bzw. die Erschließung des Grundstücks z. B. für Verkehrsanbindung, Kanalisation oder den Anschluss an die Versorgungsnetze (für Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme), die wie folgt steuerlich zu behandeln sind:
• Die Kosten für die erstmalige Erschließung des Grundstücks zählen – soweit sie auf den öffentlichen Grund entfallen – zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
• Der erstmalige Anschluss des Hauses an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz auf privatem Grund führt dagegen zu Herstellungskosten des Gebäudes.
• Werden bereits vorhandene Erschließungsanlagen wie die Kanalisation oder eine Straße ersetzt bzw. modernisiert, führt dies zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.
Hinsichtlich der Erschließungs- und Hausanschlusskosten, die im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes – nach einem vorhergehenden Gebäudeabriss – entstehen, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung konkretisiert. In dem vorliegenden Fall wurde der bereits vorhandene Abwasserkanal in Stand gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei dem auf den öffentlichen als auch bei dem auf den privaten Grund entfallenden Anteil um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.
Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des (sanierten) Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude führen zu Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibungen steuerlich auswirken.
Erschließungs- und Hausanschlusskosten
Autor: badewitz
geschrieben am 27.04.2020 11:45 Uhr, abgelegt in Mai 2020

Im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes entstehen regelmäßig auch Aufwendungen für den Anschluss des Hauses bzw. die Erschließung des Grundstücks z. B. für Verkehrsanbindung, Kanalisation oder den Anschluss an die Versorgungsnetze (für Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme), die wie folgt steuerlich zu behandeln sind:
• Die Kosten für die erstmalige Erschließung des Grundstücks zählen – soweit sie auf den öffentlichen Grund entfallen – zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
• Der erstmalige Anschluss des Hauses an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz auf privatem Grund führt dagegen zu Herstellungskosten des Gebäudes.
• Werden bereits vorhandene Erschließungsanlagen wie die Kanalisation oder eine Straße ersetzt bzw. modernisiert, führt dies zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.
Hinsichtlich der Erschließungs- und Hausanschlusskosten, die im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes – nach einem vorhergehenden Gebäudeabriss – entstehen, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung konkretisiert. In dem vorliegenden Fall wurde der bereits vorhandene Abwasserkanal in Stand gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei dem auf den öffentlichen als auch bei dem auf den privaten Grund entfallenden Anteil um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.
Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des (sanierten) Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude führen zu Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibungen steuerlich auswirken.