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Aufwendungen für die eigene Beerdigung

Autor: badewitz

geschrieben am 21.08.2025 06:56 Uhr, abgelegt in September 2025

Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dagegen nicht für die eigene Bestattungsvorsorge möglich, auch wenn dadurch den Erben Beerdigungskosten erspart werden.

Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen setzt grundsätzlich voraus, dass zwangsläufig größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensund Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands anfallen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Nach Auffassung des Gerichts entstehen durch Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge keine größeren Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger. Denn der Eintritt des Todes und die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Menschen, sodass eine entsprechende Vorsorge nicht außer-
gewöhnlich ist.

Ferner erwachsen Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge mangels rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig, sondern werden freiwillig erbracht (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).


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