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Steuerliches Investitionssofortprogramm

Autor: badewitz

geschrieben am 21.07.2025 06:32 Uhr, abgelegt in August 2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt. Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG): Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen alternativ eine degressive Abschreibung gewählt werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes betra-gen, der bei der linearen Abschreibung in Betracht kommt, und 30 % nicht übersteigen.
  • Einführung einer besonderen Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG): Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören und ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:

    – im Jahr der Anschaffung 75 %,
    – im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
    – im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,
    – im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und
    – im fünften darauf folgenden Jahr 2 %.

    Voraussetzung ist, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen, die ab 01.07.2025 und bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf:

    27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
    26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
    25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2032. Die Nachversteuerung erfolgt weiterhin mit 25 %.
  • Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % soll schrittweise ab dem Jahr 2028 jährlich um 1 % auf 10 % ab 2032 gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG).
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes für ab 01.01.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen:

    Die förderfähigen Aufwendungen sollen um eine Pauschale für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erweitert werden (§ 3 Abs. 3b FZulG).
    Gleichzeitig soll die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG).

Weitere im Koalitionsvertrag vereinbarte steuerliche Maßnahmen 32 sind in diesem vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten.


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