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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Autor: badewitz

geschrieben am 21.07.2025 06:07 Uhr, abgelegt in August 2025

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abgerundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Mit einem kürzlich ergangenen Beschluss wies das Gericht darauf hin, dass zumindest für Zeiträume ab März 2022 wegen des mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs ausgelösten deutlichen Anstiegs der Marktzinsen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge mehr bestehen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge auch für – die im Urteilsfall strittigen – Zeiträume nach dem 31.12.2018 weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

Erstmalig setzt sich der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung mit einem möglichen Verstoß der Regelungen von Säumniszuschlägen gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auseinander. Zwar sind – so das Gericht – Säumniszuschläge ein Druckmittel, um zur pünktlichen Zahlung von Steuern anzuhalten; dennoch ist mit ihrer Verwirkung nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von Unrecht beabsichtigt, wie es Art. 6 EMRK für den Begriff der Straftat fordert. Auch knüpft das Gesetz keine typischen strafrechtlichen Folgen wie Freiheitsentziehung oder Eintragung ins Strafregister an einen Verstoß.

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