Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß
Autor: badewitz
geschrieben am 21.07.2025 06:03 Uhr, abgelegt in August 2025
Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegolten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen
privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25 % für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Es bleibt damit bei den wenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten von privaten Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (dafür kommt aber der Sparer-Pauschbetrag nicht in Betracht), wie bei Zinsen auf Darlehen an Angehörige oder die
„eigene“ GmbH sowie bei Gewinnanteilen aus einer Kapitalgesellschaft, wenn statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewählt wird (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).