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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführe
Autor: badewitz
geschrieben am 19.06.2025 05:46 Uhr, abgelegt in Juli 2025
Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Vertraglich vereinbarte Tantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gehören als sonstige Bezüge zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerpflichtig sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses, also in der Regel bei Auszahlung. Bei einem beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer wird allerdings auch ohne tatsächliche Auszahlung bereits ein Zufluss angenommen, wenn die Tantieme fällig geworden ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat es regelmäßig in der Hand, wann er Ansprüche gegen „seine“ GmbH auszahlen lässt. Fällig wird dieser Anspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungsvertrag keine andere Fälligkeit zivilrechtlich
wirksam und fremdüblich vereinbart ist.
Allein die Tatsache, dass eine Tantieme im Jahresabschluss der GmbH nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen ist, bedeutet allerdings noch nicht, dass die Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht trotzdem zugeflossen ist und damit zu versteuern wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Tantiemevereinbarung wirksam aufgehoben worden ist.
Ist der Tantiemeanspruch dagegen zivilrechtlich wirksam entstanden und verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich auf die Auszahlung, wird gleichwohl ein steuerpflichtiger Zufluss und nachfolgend eine verdeckte Einlage durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in die GmbH angenommen.