- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Gesetzesänderungen ab 01.01.2025
Autor: badewitz
geschrieben am 10.12.2024 11:01 Uhr, abgelegt in Januar 2025
Zum Jahresanfang 2025 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Dies sind die Wichtigsten:
- Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt, und zwar für alle Belege, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Der als Sonderausgaben abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von 2/3 auf 80 % der Aufwendungen angehoben, sodass der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro ansteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nur noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person geleistet werden; Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 EStG).
- Die Grenzen für den Gesamtumsatz bei der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung werden von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für das Vorjahr und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr angehoben (§ 19 UStG). Neu eingeführt wird ein Besonderes Meldeverfahren für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen (§ 19a UStG).
- Im neuen § 34a UStDV werden die Mindestangaben für Rechnungen von Kleinunternehmen festgelegt (siehe hierzu Nr. 4 in diesem Informationsbrief).
- Die Grenze, bei deren Überschreiten vierteljährlich Umsatzsteuer Voranmeldungen abzugeben sind, wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro Vorjahresumsatzsteuer angehoben.