- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung
Autor: badewitz
geschrieben am 10.12.2024 10:55 Uhr, abgelegt in Januar 2025
Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbH
Die Besteuerung von Erträgen aus Aktien oder einer GmbH-Beteiligung ist grundsätzlich durch die 25 %ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Sofern der persönliche Steuersatz niedriger ist, kann die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt werden (sog. Günstiger-Prüfung), die dann zu einer (teilweisen) Erstattung der Kapitalertragsteuer führt. Gegebenenfalls können auch allein die Erträge aus einer Beteiligung in die Veranlagung einbezogen werden. Die Erträge werden dann nur mit 60 % angesetzt; vorhandene Werbungskosten können dabei – anders als bei anderen Kapitaleinkünften – (in Höhe von 60 %) abgezogen werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfteverfahren ist, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
- mindestens 25 % beträgt oder
- mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit besteht.
Wird der Antrag nicht widerrufen, gilt er automatisch auch für die Folgejahre. Für die vier folgenden Jahre gilt er sogar dann, wenn die o. g. Voraussetzungen – also z. B. die entsprechende Beteiligungshöhe – nicht mehr vorliegen. Wird der Antrag widerrufen, kann er nicht erneut gestellt werden.
Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist dann zu empfehlen, wenn der 60 %ige Ansatz der Gewinnausschüttung bei der Veranlagung günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug. Darüber hinaus kann der Antrag empfehlenswert sein, wenn Werbungskosten (z. B. Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung) anfallen, weil diese dann mit 60 % abgezogen werden können.
Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kann ein solcher Antrag auch noch im Jahr der Veräußerung der Beteiligung gestellt werden und ermöglicht dann auch für die folgenden vier Jahre den Abzug der Zinsen, wenn nach Veräußerung noch eine Restschuld aus der Beteiligungsfinanzierung verbleiben sollte. Dass die Beteiligung dann gar nicht mehr besteht, ist unerheblich.