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Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWs

Autor: badewitz

geschrieben am 18.05.2026 10:57 Uhr, abgelegt in Juni 2026

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWs

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW zur privaten Nutzung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der regelmäßig als Arbeitslohn entweder pauschal im Wege der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder alternativ durch Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch ein Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) vom Arbeitnehmer zu versteuern ist.

Voraussetzung für die Annahme eines geldwerten Vorteils ist neben der tatsächlichen Überlassung eines Dienstwagens das Bestehen einer Privatnutzungsvereinbarung.

Der Anscheinsbeweis lässt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in diesem Fall aber den Schluss zu, dass ein vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch ohne Vereinbarung tatsächlich privat genutzt wird.

Steht dagegen aber noch nicht einmal fest, dass überhaupt ein Dienstwagen für Privatfahrten überlassen wurde, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen, sodass – ohne weitere Nachweise – kein geldwerter Vorteil angenommen werden kann. Entsprechend schließt die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil aus.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt, dass diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis in Arbeitnehmerfällen nicht auf die private PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar sind.

Vielmehr spricht in den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jederzeit über einen betrieblichen PKW verfügen kann, der Anscheinsbeweis dafür, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dann auch tatsächlich eine private Nutzung des Fahrzeugs erfolgt.

Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst bei fehlender Vereinbarung einer Privatnutzung oder sogar bei einem schriftlich vereinbarten Privatnutzungsverbot.

Sofern auf Ebene der Gesellschaft die Aufwendungen für den betrieblichen PKW als Betriebsausgaben abgezogen wurden, erfolgt die Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Verhindern lässt sich die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen.


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