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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Autor: badewitz

geschrieben am 19.03.2026 11:08 Uhr, abgelegt in April 2026

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen kann bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.348 Euro) als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn für die unterstützte Person kein Kindergeld (mehr) gezahlt wird. Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es den Betrag von 624 Euro jährlich übersteigt (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Seit 2025 ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Geldzahlungen, dass diese auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden; die Zahlungen müssen durch Überweisungsbelege nachgewiesen werden. Werden mehrere begünstigte Personen in einem Haushalt unterstützt, reicht es aus, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Ein abweichender Kontoinhaber wird nur akzeptiert, wenn mit der Überweisung Verbindlichkeiten der unterstützen Person beglichen wurden (z. B. bei Mietzahlungen direkt an den Vermieter). Zahlungen an eine „digitale Geldbörse“ (über die Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) werden von der Finanzverwaltung
nicht akzeptiert.


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