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Steueränderungsgesetz 2025 usw.

Autor: badewitz

geschrieben am 23.01.2026 10:34 Uhr, abgelegt in Februar 2026

Steueränderungsgesetz 2025 usw.

Über das Steueränderungsgesetz 2025, das Aktivrentengesetz und die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurde bereits im Informationsbrief berichtet; diese Gesetzesvorhaben wurden inzwischen im Wesentlichen auch so verabschiedet.

Die wichtigsten Neuerungen sind hier noch einmal zusammengefasst:

  • Einkommensteuer

    Ab 2026 Steuerbefreiung für den Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich (siehe § 3 Nr. 21 EStG). Durch diese neue Steuerbefreiung ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von weiterbeschäftigten Rentnern nicht.

    Ab 2026 Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG auf 3.300 Euro und der sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG auf 960 Euro jeweils pro Jahr.

    Ab 2026 gilt für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert eine Grundflächengrenze von höchstens 30 m2; nur beim Überschreiten dieser Grenze ist auch die neue Wertgrenze von 40.000 Euro zu prüfen (§ 8 EStDV).

    Ab 2026 Anhebung der Entfernungspauschale auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf 0,38 Euro – dies gilt sinngemäß auch für die Mobilitätsprämie (§ 101 EStG).

    Ab 2026 Verdoppelung der Vergünstigungen für Parteispenden auf 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro für die Steuerermäßigung nach § 34g EStG und auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG.
  • Umsatzsteuer

    Ab 2026 Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken.
  • Gemeinnützigkeitsrecht

    Ab 2026 ist auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig.

    Ab 2026 Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von Stiftungen, Vereinen usw. auf 100.000 Euro.

    Ab 2026 Anhebung der Einnahmengrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Unternehmen für Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 50.000 Euro.

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