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Zusatzkrankenversicherung als Sachbezug?

Autor: badewitz

geschrieben am 31.08.2017 15:50 Uhr, abgelegt in September 2017

Arbeitgeberzuschuss für Zusatzkrankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug?

Während Beiträge bzw. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Kranken- oder Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer leistet, gemäß § 3 Nr. 62 EStG regelmäßig lohnsteuerfrei sind, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für eine private Zusatz-(Kranken-)Versicherung seines Arbeitnehmers leistet.

Umstritten ist die Frage, ob derartige Arbeitgeberleistungen als normaler Barlohn (voll) steuerpflichtig oder nur als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die 44 Euro-Freigrenze überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine entsprechende Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberzuschüsse Sachlohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht stattdessen auch eine Geldzahlung verlangen kann. Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung bislang allerdings nicht an.

Jetzt hat erneut ein Finanzgericht entschieden, dass derartige Zuschüsse als Sachbezüge zu beurteilen sind mit der Folge, dass die Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen.

Das Gericht sah es im Streitfall als entscheidend an, dass die betroffenen Arbeitnehmer den Zuschuss nur dann erhalten konnten, wenn sie eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben. Eine Zahlung des Arbeitgebers ohne Abschluss eines Versicherungsvertrags war - ebenso wie ein Geldanspruch - ausgeschlossen. In diesem Fall liege ein Sachbezug vor, da der Arbeitnehmer keine frei verfügbaren Geldmittel erhalte.

Da in diesem Verfahren Revision eingelegt wurde, bleibt eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.


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