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Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Autor: badewitz

geschrieben am 31.08.2017 15:39 Uhr, abgelegt in September 2017

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

„Ausnahmsweise“ ist ein Abzug jedoch möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden; ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hatte seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden ist, d. h., wenn sich z.B. ein Ehepaar ein Arbeitszimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner in Betracht. Die personenbezogene Anwendung des Höchst betrags gilt auch, wenn eine Person mehrere Arbeitszimmer unterhält, und zwar für alle Arbeitszimmer zusammen. Es spielt dabei z.B. keine Rolle, ob zwei Arbeitszimmer nacheinander (z.B. infolge eines Umzugs) oder parallel in verschiedenen Haushalten unterhalten werden; in diesen Fällen können die Arbeitszimmerkosten nur bis zu insgesamt 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.


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