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Keine Abschreibung für Vertragsarztzulassung
Autor: badewitz
geschrieben am 04.08.2017 10:26 Uhr, abgelegt in August 2017
Keine Abschreibung für Erwerb einer reinen Vertragsarztzulassung
Beim Kauf einer Vertragsarztpraxis wird regelmäßig die Vertragsarztzulassung miterworben. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Vertragsarztpraxis als Gesamtes – mit ihren Wirtschaftsgütern (z.B. Praxiseinrichtung), Verträgen und dem Patientenstamm – übernommen oder lediglich die Vertragsarztzulassung an sich erworben wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung gehört der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zum Praxiswert, der auf drei bis fünf Jahre abzuschreiben ist. Von einem eigenständigen Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ ist regelmäßig nicht auszugehen.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung hierzu konkretisiert. In einem der Streitfälle wurde entschieden, dass auch dann die Praxis Gegenstand der Übertragung ist, wenn der Erwerber einen Zuschlag zum Verkehrswert zahlt; der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ist dann untrennbar im Praxiswert enthalten.
Das gilt auch, wenn nicht beabsichtigt wird, die Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Praxisübergebers fortzuführen. Die Finanzverwaltung sah dies bisher anders.
Im zweiten Urteilsfall stand der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vertragsarztzulassung ein selbständiges Wirtschaftsgut bildet, das keiner Abnutzung unterliegt und somit nicht abgeschrieben werden kann.