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Erneuerung einer Einbauküche
Autor: badewitz
geschrieben am 17.07.2017 13:38 Uhr, abgelegt in Juli 2017
Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie auch soweit Spüle und Herd betroffen sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden. Für „Erstveranlagungen“ bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird, wonach die Spüle und ggf. der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz anteilig als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.