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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Autor: badewitz

geschrieben am 28.10.2022 20:28 Uhr, abgelegt in November 2022

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroeinrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z.B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800 Euro-Regelung.


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