- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten
Autor: badewitz
geschrieben am 01.05.2022 10:47 Uhr, abgelegt in Mai 2022
Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG voraus, dass Eltern eine Rechnung über die Betreuungsleistungen erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt.
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes sowie Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. für Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Zu beachten ist, dass eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Betreuung von Angehörigen (z. B. Großeltern) erbracht wird, da derartige Leistungen üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich übernommen werden. Wie das Finanzgericht München bestätigt hat, können aber auch in diesen Fällen Fahrtkostenerstattungen (z. B. Pkw mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) im Rahmen der Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn der Fahrtkostenersatz im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt wird, die Vereinbarungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, und die Erstattungen unbar auf das Konto des Angehörigen (Betreuungsperson) geleistet werden.