- Mai 2025
- Februar 2024
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen
Autor: badewitz
geschrieben am 02.01.2022 12:31 Uhr, abgelegt in Januar 2022
Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme behandelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind.
Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsregelung“ geschaffen. Betroffene Anlagenbetreiber können schriftlich beantragen, dass der Betrieb ihrer Photovoltaikanlage in allen offenen Veranlagungszeiträumen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist. Die Vereinfachung besteht darin, dass für die Photovoltaikanlage keine Gewinnermittlungen mehr eingereicht werden müssen und die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr erforderlich ist. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Grenze von 10 kW/kWp gilt für alle Photovoltaikanlagen des Betreibers zusammen.
- Die Photovoltaikanlage ist auf einem Gebäude installiert, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unschädlich sind ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, ein gelegentlich vermietetes Zimmer in der Wohnung (Miete höchstens 520 Euro im Jahr) oder zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im selbst genutzten Gebäude.
- Der Strom wird selbst verbraucht oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist; der Verbrauch durch die Mieter oder zu anderen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.
- Die Photovoltaikanlage wurde nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.
- Der Antrag ist bei nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommenen Anlagen bis zum Ablauf des auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen; bei vorher in Betrieb genommenen Anlagen endet die Antragsfrist am 31.12.2022
Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen und gilt nur für die Einkommensteuer, aber nicht für die Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.