- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Corona-Krise: Fristverlängerung Registrierkassen
Autor: badewitz
geschrieben am 30.08.2020 12:19 Uhr, abgelegt in September 2020
Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen
Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grundsätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.
Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer beschlossen, elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.
Voraussetzung hierfür ist:
• Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
• es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grundsätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.
Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer beschlossen, elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.
Voraussetzung hierfür ist:
• Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
• es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden.