- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Neuregelungen bei Investitionsabzugsbetrags
Autor: badewitz
geschrieben am 30.08.2020 11:54 Uhr, abgelegt in September 2020
Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).
Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:
• Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begünstigt zu sein. Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.
• Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitions - kosten angehoben werden. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.
• Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.
Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).
Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:
• Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begünstigt zu sein. Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.
• Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitions - kosten angehoben werden. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.
• Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.
Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.