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Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Autor: badewitz

geschrieben am 04.08.2019 09:16 Uhr, abgelegt in August 2019

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor.

Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z.B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und eine wöchentliche Familienheimfahrt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen:

In einem Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Kosten fallen nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für die „Nutzung der Unterkunft“ in Höhe von 1.000 Euro monatlich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), da Möbel und Haushaltsartikel nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Entsprechende Aufwendungen können daher, soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach –, in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt nicht; dieser Betrag steht ungekürzt für „reine“ Unterkunftskosten zur Verfügung.

In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden kann. Im Streitfall veräußerte ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit am Beschäftigungsort die bislang beruflich genutzte Zweitwohnung; bei der Rückzahlung eines zur Finanzierung der Wohnung eingesetzten Darlehens fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Das Gericht entschied daher, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.


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