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Arbeitgeberzuschuss ab 2019

Autor: badewitz

geschrieben am 04.04.2019 10:55 Uhr, abgelegt in April 2019

Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung:

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden:

Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapital - gedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8% (bis 2017: 4%) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird. Sofern bereits laufende Beiträge z.B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen.

Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Alters vorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen.

Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15% des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung. Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.

Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.


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