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Besteuerung einer Abfindung
Autor: badewitz
geschrieben am 13.11.2018 12:50 Uhr, abgelegt in November 2018
Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag
Bei Entlassungsentschädigungen handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden.
Das Gericht hat klargestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.
Beispiel:
B erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 36.000 € aus einem Auflösungsvertrag zum 31.03.2017. Daneben erhielt er in 2017 laufenden Arbeitslohn von 14.000 € und 18.000 € steuerpflichtige gesetzliche Altersrente. Im gesamten Jahr 2016 erzielte B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 57.000 €.
Die Entschädigung, die laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die steuerpflichtigen Renteneinkünfte übersteigen mit zusammen 68.000 € die Einkünfte des Vorjahres von 57.000 €. Es liegt daher eine begünstigte Entschädigung vor, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt und entsprechend der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist. Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.